Kündigung: Chef darf Weihnachtsgeld nicht zurückfordern
Mainz (dpa/tmn) - Will der Arbeitgeber nach einer Kündigung das Weihnachtsgeld zurück, hilft ein Blick in den Arbeitsvertrag. Dort muss es eine Rückzahlungsklausel geben, die hinreichend konkret ist.
Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem vor dem Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz verhandelten Fall (Az: 3 Sa 574/14) hatte eine Frau als Bürokraft gearbeitet. Mit der Novemberabrechnung 2013 erhielt sie Weihnachtsgeld in Höhe von 900 Euro. Nach einer Auseinandersetzung kündigte ihr der Arbeitgeber fristgerecht. In der Schlussabrechnung für Februar 2014 zog er ihr das Weihnachtsgeld ab. Er berief sich auf eine Klausel in dem Arbeitsvertrag. Danach können Gratifikationen zurückgefordert werden, wenn der Mitarbeiter vor dem 31. März des Folgejahres aus der Firma ausscheidet und er den Grund dafür zu vertreten hat. Die Frau war der Meinung, dass diese Klausel unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt und klagte.
Mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht zweifelte an, dass die Voraussetzungen der Rückzahlungsklausel gegeben sind. Die Frau sei ausgeschieden, weil ihr der Arbeitgeber nach einem Streit ordentlich gekündigt habe. Es erschloss sich den Richtern nicht, warum dieser Sachverhalt ein in der Person der Mitarbeiterin liegender Grund sein soll. Es bleibe außerdem unklar, was mit der Formulierung „in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund“ gemeint sei. Die Regelung sei unklar und deshalb unwirksam.