Lästern über Ex-Chef: Unterlassungserklärung möglich

Kiel (dpa/tmn) - Wer über seinen Ex-Chef lästert, den kann das teuer zu stehen kommen: Nicht nur Missstimmung, sondern auch eine Unterlassungserklärung können die Folge sein.

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Mitarbeiter sollten sich nach einer Kündigung nicht negativ gegenüber Dritten über den Ex-Arbeitgeber äußern. Der kann sonst im schlimmsten Fall die Unterzeichung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Die Voraussetzungen sind allerdings hoch. Ein einmaliger Vorfall reicht nicht unbedingt aus. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 3 Sa 153/14).

In dem verhandelten Fall sollte eine Verkäuferin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Nachdem der Arbeitgeber ihr gekündigt hatte, sollte sie sofort Firmeneigentum herausgeben - und zwar, obwohl sie arbeitsunfähig war. Bei der Übergabe soll die Frau zu ihrer Nachfolgerin gesagt haben, sie werde auch nur veräppelt. Den abwesenden Geschäftsführer bezeichnete sie sinngemäß als Idiot. Die neue Mitarbeiterin kündigte wenig später. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Darin sollte die Mitarbeiterin sich verpflichten, konkret bezeichnete Äußerungen wörtlich oder sinngemäß zu unterlassen. Anderenfalls müsse sie für jeden einzelnen Fall eine Strafe von mehr als 5000 Euro zahlen. Die Frau wollte nicht unterschreiben.

Die Klage des Arbeitgebers blieb erfolglos. Die Richter konnten keine Wiederholungsgefahr erkennen. Es habe nur ein einziges Gespräch gegeben, in dem die angeblichen Äußerungen gefallen sein sollen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Frau erneut über den früheren Arbeitgeber äußern wird. Die Aussagen seien in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kündigung gefallen. Darüber hinaus habe die Frau schon vor dem Gerichtsverfahren erklärt, sie werde keine Äußerung tätigen, die den früheren Arbeitgeber in irgendeiner Form beleidigen könnten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.