Nachtzuschläge dürfen wegen Betriebsratsarbeit nicht entfallen
Köln (dpa/tmn) - Wer tagsüber als Betriebsrat im Einsatz ist, kann trotzdem Anspruch auf Nachtzuschläge haben. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer ohne Ehrenamt in der Nacht gearbeitet und Zuschläge bekommen hätte.
Nachtzuschläge dürfen wegen einer Tätigkeit als Betriebsrat nicht entfallen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 12 Sa 682/13).
In dem verhandelten Fall hatte ein Betriebsratsvorsitzender geklagt. Bis zu seiner Wahl arbeitete er Vollzeit in der Logistikabteilung. Spätestens um 4.00 Uhr morgens fingen die Beschäftigten dort an. Nach der Wahl vereinbarten Unternehmen und Betriebsrat, dass der neue Vorsitzende täglich für dreieinhalb Stunden für Betriebsratsarbeit vom Job befreit werden sollte. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn des Mannes auf 6.00 Uhr verschoben, um für die Mitarbeiter die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Dadurch entgingen ihm für die Zeit von 4.00 bis 6.00 Uhr die Nachtzuschläge. Diese klagte er vor Gericht erfolgreich ein.
Die Begründung der Richter: Das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern dürfe nicht geringer bemessen werden als jenes vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Er müsse daher so gestellt werden, als ob er keine Amtstätigkeit ausübe.