Nickerchen und Pornos - Was Arbeitnehmer besser sein lassen

Köln (dpa/tmn) - Arbeitnehmer können vieles falsch machen. Manchmal wird der Chef nur sauer, manchmal droht arbeitsrechtlich richtig Ärger. Das gilt beim Verstoß gegen Pausenregeln genauso wie bei schlechten Scherzen an falscher Stelle.

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Es gibt Dinge, die Arbeitnehmer lieber nicht tun sollten, wenn sie noch länger im Betrieb bleiben wollen. Das bekam auch eine Bahnmitarbeiterin zu spüren, die nach Rücksprache mit ihrer Chefin in einem Abteil die Füße hochgelegt hatte, weil es ihr an dem Tag nicht gut ging. Da niemand sie weckte, schlief sie die ganze siebenstündige Fahrt durch. Daraufhin erhielt sie von der Deutschen Bahn die Kündigung. Nun befand das Kölner Arbeitsgericht: Die Kündigung war unverhältnismäßig. Aber auch in anderen Fällen droht Arbeitnehmern richtig Ärger. Eine kleine Auswahl:

Trödeln: Nichts überstürzen, ist ein gutes Motto. Wer allerdings extrem langsam arbeitet, riskiert seinen Job. Der Arbeitgeber müsse das nicht akzeptieren, urteilte das Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 2 Ca 254/04). In dem Fall hatte eine Kreisverwaltung einer Architektin gekündigt, die trotz mehrerer Abmahnungen auch nach 96 Arbeitstagen mit dem geforderten Gutachten nicht fertig geworden war - 40 Tage hatte ihr Arbeitgeber für die Aufgaben als realistisch eingeschätzt. Mehr als doppelt so lang war nach Ansicht des Gerichts einfach zu viel.

Rauchen: Heimlich die eine oder andere Raucherpause einzulegen, kann großen Ärger geben: Wer regelmäßig zur Pause in den Raucherraum geht, ohne wie in dem Betrieb vorgeschrieben, vorher „auszustempeln“, darf fristlos gekündigt werden. So entschied das Arbeitsgericht Duisburg (Az.: 3 Ca 1336/09). In dem Fall hatte eine Mitarbeiterin schon mehrere Abmahnungen bekommen, weil sie sich nicht an die Regel gehalten hatte, die Zeit für die Pausen zu erfassen. Die Kündigung sei deshalb gerechtfertigt, argumentierte das Gericht.

Pornos: Vor Mitarbeiterinnen Pornobilder rumzuzeigen, geht gar nicht. Vorgesetzte, die das anders sehen, riskieren eine fristlose Kündigung, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az: 3 Sa 163/06). Denn sexuelle Belästigung fange nicht erst beim Betatschen oder körperlichem Bedrängen an. In dem Fall hatte ein Vorgesetzter zwei Mitarbeiterinnen Pornobilder gezeigt und angeboten, er könne solche auch von ihnen anfertigen. Das sei nicht akzeptabel, urteilten die Richter.

Kleidung:Wenn am Arbeitsplatz einheitliche Arbeitskleidung vorgeschrieben ist, dann gilt das auch für Details. So darf ein Arbeitgeber zum Beispiel darauf bestehen, dass die einheitliche Dienstkleidung nicht durch Unterwäsche mit Blümchenmuster gestört wird, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 3 TaBV 15/10) im Fall einer Mitarbeiterin der Fluggastkontrolle. Es dürfe auch vorgeschrieben sein, dass die Socken keine Muster haben oder Feinstrumpfhosen keine Nähte - und dass die Fingernägel nicht in verschiedenen Farben lackiert sind.

Äußerungen: Man darf ruhig mal deutlich werden - es kommt aber immer darauf an, wo und wem gegenüber. Andere als „Arschloch“ zu beleidigen, sei nicht sofort ein Grund für eine Kündigung, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 4 Sa 474/09). In dem Fall war einem Kraftfahrer der Geduldsfaden gerissen, als er durch eine enge Durchfahrt rangieren musste und dabei angepampt wurde. Dagegen können Witze über den Papst den Arbeitsplatz kosten - wenn man bei der Caritas angestellt ist. Einrichtungen der katholischen Kirche müssen solche Scherze nicht hinnehmen, so das
Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart (Az.: L 12 AL 2879/09). In dem Fall hatte ein Pfleger in einem von der Caritas getragenen Krankenhaus im Internet satirische Texte veröffentlicht, die nach Ansicht des Arbeitgebers den Papst diffamierten. Das gehe zu weit, entschieden die Richter.