Öffentlicher Dienst: Elternzeit bleibt unberücksichtigt

Erfurt (dpa) - Im öffentlichen Dienst bleibt die Elternzeit bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltstufe unberücksichtigt. Dies stelle keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag (27.1.) in Erfurt.

Damit scheiterte eine Frau aus Baden-Württemberg auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage auf eine höhere Vergütung (Aktenzeichen: 6 AZR 526/09). Sie war von 2003 bis 2009 in der Kostümabteilung des Stadttheaters in Heidelberg mit Schneiderarbeiten beschäftigt.

Die Klägerin werde durch die Nichtanrechnung ihrer Elternzeit beim Aufstieg in die nächst höhere Einkommensstufe weder unmittelbar noch mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt, befanden die obersten Arbeitsrichter. Während der Elternzeit ruhe das Arbeitsverhältnis. In dieser Zeit werde keine Berufserfahrung gewonnen. Eine höhere Bezahlung solle aber gerade die größere Erfahrung von Arbeitnehmern honorieren. Die gängige Praxis sei mit dem Recht der Europäischen Union und dem Grundgesetz vereinbar, erklärten die Richter.

Um eine höhere Tarifstufe zu erreichen, müssen Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen in einer Entgeltgruppe beschäftigt sein. Mutterschutzfristen werden anerkannt. Elternzeit bis zu einer Dauer von jeweils fünf Jahren dagegen nicht. Bei einer längeren Dauer erfolgt im öffentlichen Dienst grundsätzlich eine Herabstufung.