Parkplatzsuche als Arbeitszeit abgerechnet - Kündigung möglich
Erfurt (dpa/tmn) - Arbeitnehmer, die die Suche nach einem Parkplatz für ihr Auto wiederholt der Arbeitszeit zuschlagen, müssen im Extremfall mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
„Die Arbeitszeit beginnt bis auf wenige Ausnahmen an der Arbeitsstelle und nicht am Parkplatz“, sagte der Sprecher des Bundesarbeitsgerichts Christoph Schmitz-Scholemann in Erfurt. Das Gericht hatte im vergangenen Jahr eine entsprechende Entscheidung gefällt (Aktenzeichen: 2 AZR 381/10).
In dem Fall hatte eine Arbeitnehmerin in Gleitzeit an sieben Tagen aufaddiert 135 Minuten als Arbeitszeit dokumentiert, obwohl sie in dieser Zeit offenbar noch am Steuer, zumindest aber noch nicht am Arbeitsplatz saß. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, das eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt ansah. Das Verhalten der Arbeitnehmerin sei „heimlich und systematisch“ gewesen. Diese Pflichtverletzung habe einen „schweren Vertrauensbruch bewirkt“, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar gemacht habe.