Pauschalen für Betriebsräte müssen Aufwand entsprechen

Stuttgart (dpa/tmn) - Eine Tätigkeit im Betriebsrat ist grundsätzlich ein unbezahltes Ehrenamt. Pauschalen, die der Arbeitgeber bezahlt, sind nur für erstattungsfähige Aufwendungen zulässig. Diese muss der Betriebsrat nachweisen.

Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Betriebsräten eine Aufwandsentschädigung sowie eine Pauschale für Mehrarbeit. Diese Zahlungen sind aber nur zulässig, wenn sie keine versteckte Lohnerhöhung darstellen. Außerdem muss es wirtschaftlich unmöglich sein, Einzelabrechnungen vorzulegen. Will sich der Betriebsrat gegen die Kürzung einer Pauschale wehren, muss er nachweisen, dass er tatsächlich Mehrarbeit und einen Aufwand in der entsprechenden Höhe hatte. Das hat das Arbeitsgericht Stuttgart entschieden (Az.: 24 Ca 5430/12). Auf das Urteil weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

In dem verhandelten Fall wurde der Mitarbeiter eines Autoherstellers 2006 in den Betriebsrat gewählt. Neben der Freistellung von seiner Arbeit erhielt er bis 2011 eine monatliche Überstundenpauschale von rund 350 Euro und eine Aufwandspauschale von 36 Euro monatlich. Dann kürzte der Arbeitgeber die Pauschalen. Die Aufwandspauschale fiel ganz weg. Die Überstundenpauschale betrug nur noch rund 65 Euro. Mehrarbeit sollte durch Freizeit ausgeglichen werden. Daraufhin klagte der Mann auf die Weiterzahlung der Pauschalen in der bisherigen Höhe - ohne Erfolg.

Da der Betriebsrat keine Mehrarbeit oder zusätzlichen Aufwand in dieser Größenordnung nachweisen konnte, habe der Mann keinen Anspruch auf die bisherigen Zahlungen, entschied das Gericht. Eine Betriebsratstätigkeit sei grundsätzlich ein unbezahltes Ehrenamt. Pauschalen seien nur zulässig für erstattungsfähige Aufwendungen. Wehre sich der Betriebsrat gegen Kürzungen, müsse er die Berechtigung der Pauschalen nachweisen. Das konnte er in diesem Fall jedoch nicht.