Präsent vom Geschäftspartner: Annehmen oder nicht?

Wiesbaden (dpa/tmn) - Über ein Geschenk freut man sich in aller Regel und nimmt es dankend an. Doch im Job gelten andere Regeln: Der Verdacht der Bestechung darf gar nicht erst aufkommen. Ein Arbeitsrechtler erklärt, was Arbeitnehmer beachten sollten.

Bekommen Arbeitnehmer Geschenke von Geschäftspartnern, sollten sie das besser immer ihrem Vorgesetzten mitteilen, empfiehlt Reinhard Schütte, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Der Verdacht der Bestechung dürfe gar nicht erst aufkommen. „Lieber melden, dann entscheiden die Zuständigen und man ist auf der sicheren Seite“, sagt Schütte. Meistens dürfe man ein Geschenk auch behalten.

„Man sollte sich immer fragen: Warum bekomme ich das Geschenk?“, erklärt Schütte. „Wenn jemand Entscheidungen treffen kann, dann ist er auch leichter zu beeinflussen.“ Es gebe keine Gesetze, bis zu welchem Wert eine Aufmerksamkeit bedenkenlos angenommen werden könne. Aber: „Es darf keinen Ansatz dafür geben, dass der Schenkende für das Geschenk eine Gegenleistung erwartet.“

In großen Unternehmen gebe es häufig Richtlinien, die die Angestellten zum Beispiel im Intranet nachschlagen können. Darin stehe sehr detailliert, was eine Firma seinen Mitarbeitern erlaubt, wenn es um Geschenke von Geschäftspartnern geht. Ein Mittagessen in einem normalen Restaurant etwa sei zumeist kein Problem, bei einer Sterne-Küche hingegen schon.

Steuerlich müssten Präsente ab einem Wert von 30 Euro angegeben werden - sowohl von demjenigen, der gibt, wie auch von demjenigen, der nimmt. „Diese steuerliche Signalgrenze sollte für jeden Anhaltspunkt sein, sich zu fragen, warum man etwas bekommt, das versteuert werden muss“, sagt Schütte.