Privates Surfen im Job muss Azubis nicht die Lehrstelle kosten
Mainz (dpa/tmn) - Surft ein Auszubildender während der Arbeitszeit privat im Netz, obwohl ihm das verboten ist, rechtfertigt das nicht unbedingt eine fristlose Kündigung. Entscheidend ist, welcher Schaden für die Firma dadurch entstanden ist.
Mal schnell im Internet nachsehen, was so los ist. Das sollten Azubis nicht einfach tun. Schlimmstenfalls droht ihnen die Kündigung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Jugendliche seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maß verletzt hat. Das wäre etwa der Fall, wenn durch sein Verhalten das Betriebssystem der Firma Schaden genommen hat, weil es mit Viren infiziert wurde. Ausreichend wäre auch, wenn er durch das Surfen seinen Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nicht nachgekommen ist. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 10 Sa 173/13).
In dem verhandelten Fall hatte ein Möbelhaus einem angehenden Einzelhandelskaufmann fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber begründete das damit, dass der Lehrling während der Arbeitszeit im Netz Pornoseiten angeschaut habe. Dabei sei es ihm per Betriebsvereinbarung untersagt worden, das Netz für private Zwecke zu nutzen. Diese Vereinbarung habe der Azubi auch unterschrieben. Der Jugendliche wiederum argumentierte, dass auch andere Mitarbeiter Zugang zu dem Computer gehabt hätten und die genannten Webseiten nicht zwingend von ihm besucht wurden.
Die Richter hielten die Kündigung für unwirksam. Der Vorwurf des Unternehmens, der Mitarbeiter habe sich Porno-Websites angesehen, sei zu pauschal. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, wann und wie viele Daten der Jugendliche aus dem Internet heruntergeladen habe und ob es dadurch zu Störungen des Betriebssystems gekommen sei. Ebenso wenig habe er nachgewiesen, inwieweit durch sein Verhalten der Firma zusätzliche Kosten entstanden sind oder ob der Auszubildende dadurch seine Pflichten vernachlässigt hat.