Zuschläge sind kein Muss: Rechte im Sonn- und Feiertagsdienst
Heidelberg (dpa/tmn) - Längst nicht jeder kann an Sonn- und Feiertagen ausspannen. Immer mehr Beschäftigte müssen an solchen Tagen arbeiten. Doch der Arbeitgeber darf Mitarbeiter nicht grenzenlos einspannen.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
Ausschlafen und Zeit mit der Familie verbringen: Das machen viele an Sonn- und Feiertagen. Doch immer mehr Beschäftigte müssen dann arbeiten. Laut einem Bericht der „Saarbrücker Zeitung“ ist es derzeit jeder Vierte - 1995 sei es nur jeder Fünfte gewesen. Dabei müssen Angestellte und Chefs aber einige wichtige Regeln beachten, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins:
Kann der Chef bei jedem Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen?
Nein, sagt Eckert. Grundsätzlich darf laut dem Arbeitszeitgesetz an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht gearbeitet werden (Paragraf 9). Laut dem Gesetz gibt es aber zahlreiche Ausnahmen. So ist Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt, wenn Mitarbeiter etwa in Gaststätten, Krankenhäusern, in der Landwirtschaft oder bei Verkehrsbetrieben arbeiten. Möglicherweise hat der Arbeitgeber auch eine behördliche Ausnahmeregelung. Ob das der Fall ist, kann der Angestellte etwa beim Betriebsrat nachfragen.
Gibt es dabei Obergrenzen?
Ist die Sonn- und Feiertagsarbeit in der Branche grundsätzlich erlaubt, dürfen Chefs ihre Mitarbeiter nicht grenzenlos einsetzen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (Paragraf 11), erklärt Eckert. Bei den Feiertagsdiensten gibt es keine Obergrenze.
Haben Beschäftigte Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge?
Grundsätzlich nicht, sagt Eckert. Ein entsprechender Zuschlag könne aber im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein. Ist dort nichts zu finden, gibt es auch nicht mehr Gehalt.
Darf der Chef die Dienste in der Abteilung ungleich verteilen?
Der Arbeitgeber muss abwägen, sagt Eckert. Der Grundsatz sei zwar, dass er alle Mitarbeiter gleich behandeln muss. Davon gibt es allerdings Ausnahmen. Hat jemand etwa Familie oder pflegt er einen Angehörigen, darf der Chef ihn bei den Sonn- und Feiertagsdiensten entlasten. Ein Kollege muss dann unter Umständen mehr arbeiten.