Reitunfall mit geliehenem Pferd kein Arbeitsunfall
Celle (dpa/tmn) - Ein Reitunfall mit dem ausgeliehenen Pferd eines Viehhändlers ist kein Arbeitsunfall. Daher kann für die Folgen des Sturzes keine Leistung der Berufsgenossenschaft beansprucht werden, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hin (Aktenzeichen: L 9 U 267/06). Im verhandelten Fall hatte sich ein Mann ein Pferd bei einem Viehhändler ausgeliehen und war gemeinsam mit zwei Bekannten ausgeritten. In einer Gaststätte machten die drei Pause und tranken Bier und Schnaps. Auf dem Rückweg stürzte der Kläger und verletzte sich so schwer, dass er seitdem querschnittsgelähmt ist.
Vor Gericht gab der Mann an, er habe das Pferd im Auftrag des Viehhändlers einreiten sollen. Deshalb stünden ihm die Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Die Richter sahen das aber anders: Der Mann habe nicht nachweisen können, dass er einen entsprechenden Auftrag von dem Viehhändler hatte. Zudem spreche die Pause in der Gaststätte für einen privaten Ausritt.