Häufig gewährt der Arbeitgeber einen ganzen freien Tag. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen hin. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Mitarbeiter aber - anders als bei den gesetzlichen Feiertagen - nicht. Einen Urlaubstag müssen Mitarbeiter dafür jedoch nicht hergeben. Dabei ist noch zu beachten: Auch wenn ein religiöses Fest mehrere Tage dauert, besteht der Freistellungsanspruch immer nur für einen Tag.
Den Anspruch auf Freistellung haben dabei nur Angehörige der jeweiligen Konfession. Stehen betriebliche Notwendigkeiten dem Wunsch auf Freistellung entgegen, kann der Arbeitgeber ihn auch verwehren.