Wann der Urlaub verfällt Resturlaub nehmen: An Fristen und Ausnahmen denken
Heidelberg (dpa/tmn) - Manche Berufstätige konnten ihren Urlaub aus 2016 aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht nehmen. Sie sollten jetzt aktiv werden.
„In vielen Fällen müssen Beschäftigte die freien Tage aus 2016 bis zum 31. März nehmen“, erklärt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. Machen sie das nicht, verfällt der Urlaub ersatzlos. Etwas anderes kann aber gelten, wenn Arbeitgeber und -nehmer eine längere Frist vereinbart haben.
Außerdem gibt es bestimmte Ausnahmen, sagt Eckert. Kann jemand seinen Urlaub wegen einer Langzeiterkrankung in 2016 nicht ganz nehmen, gilt die enge Frist bis zum 31. März 2017 nicht. Vielmehr haben Arbeitnehmer dann bis zum 31. März 2018 Zeit.
Der Arbeitnehmer kann statt des gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubs keine Abgeltung in bar verlangen. Das ist nur möglich, wenn des Arbeitsverhältnis beendet wird, sagt Eckert.