Normalerweise finden sich aber in den Arbeits- und Tarifverträgen Regelungen dazu. Wenn das nicht der Fall ist, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Zuschuss. Nach Paragraf 11 des Arbeitszeitgesetzes steht ihm aber ein Ersatzruhetag zu. „Es gibt Ersatzzeiten, aber keine höhere Vergütung.“
Für die Nachtarbeit hingegen gibt es im Gesetz die Regelung, dass dem Arbeitnehmer dafür entweder eine angemessene Ersatzzeit oder Geld zusteht. Details dazu finden sich in Paragraf 6, Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes.