Taxifahrern steht für Standzeiten kein regulärer Stundenlohn zu
Berlin (dpa/tmn) - Pauschaler Lohn und Bereitschaftszeiten: Der Beruf des Taxifahrers ist anstrengend und die Bezahlung hängt von den Gesamteinnahmen ab. Dass dieses Vorgehen rechtens ist, urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Vereinbart ein Taxiunternehmer mit einem Fahrer einen pauschalen Lohn von 45 Prozent der Bareinnahmen inklusive Mehrwertsteuer, ist das nicht sittenwidrig. Auch muss der Arbeitgeber Standzeiten nicht wie sonstige Arbeitszeiten bezahlen, da sie Bereitschaftszeiten sind. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 2 Sa 25/14).
In dem verhandelten Fall hatten ein Taxiunternehmer mit einem Fahrer vereinbart: „Der Monatslohn beträgt 45 Prozent der Bareinnahmen inklusive sieben Prozent Mehrwertsteuer.“ Der Fahrer war der Ansicht, aufgrund der Standzeiten nicht genug zu verdienen. Durch die Vereinbarung trage er einseitig das unternehmerische Risiko. Sie sei deshalb sittenwidrig und ungültig. Der Mann errechnete einen Anspruch auf einen Bruttostundenlohn von rund 6,80 Euro. Dafür hatte er 1180 Euro als durchschnittlichen Bruttolohn für Taxifahrer in Brandenburg angenommen. Den ermittelten Bruttostundenlohn multiplizierte er mit den Stunden, die er in den einzelnen Monaten gefahren war.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Vergütungsvereinbarung sei nicht sittenwidrig und damit auch nicht unwirksam. Lohnwucher läge nur dann vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege. Das sei hier nicht der Fall. Auch im Vergleich zu anderen Taxifahrern in Brandenburg sei der Lohn üblich. Die umfangreichen Arbeitszeiten des Fahrers resultierten aus den Standzeiten. Sie seien Bereitschaftsdienste und müssten nicht wie Arbeitszeit vergütet werden.