Teilzeitkräften steht weniger Urlaub zu
Marburg (dpa/tmn) - Arbeiten Teilzeitkräfte nicht an allen Werktagen der Woche, ist ihr Urlaubsanspruch anteilig umzurechnen. Dies stellte noch einmal das Arbeitsgericht Marburg klar (Aktenzeichen: 2 Ca 165/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.
In dem konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin in Teilzeit an viereinhalb Tagen pro Woche gearbeitet. Mit ihrer Arbeitgeberin stritt sie sich nun über die Zahl der Urlaubstage. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass ihr, genau wie Vollzeitmitarbeitern, 36 Arbeitstage Urlaub zustünden. Im Tarifvertrag war ein Anspruch von sechs Wochen vereinbart, der auch für Teilzeitkräfte gilt.
Das Gericht stellte fest, dass die Mitarbeiterin lediglich einen Anspruch auf 27 Urlaubstage habe. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass sie nicht an allen üblichen Arbeitstagen arbeitet. Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeiter, die an allen sechs Werktagen arbeiten, hätten demnach einen Urlaubsanspruch von 36 Arbeitstagen. Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeiter, die an fünf Werktagen pro Woche arbeiten, hätten einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Entsprechend sei für Arbeitnehmer mit weniger Arbeitstagen pro Woche die Anzahl der Urlaubstage anteilig zu berücksichtigen. Daraus ergäben sich für die Teilzeitmitarbeiterin, die viereinhalb Tage pro Woche arbeite, rechnerisch 27 Urlaubstage.