Toilettenfrau hat Anspruch auf ihr Trinkgeld
Hamm (dpa/tmn) - Der Toilettenfrau Trinkgeld geben, wenn doch sowieso ihr Arbeitgeber alles einkassiert? Viele Toilettenbesucher schreckt das ab. Nun hat ein Gericht entschieden: Toilettenfrauen dürfen den Tip behalten.
Eine Toilettenfrau hat grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung des eingenommenen Trinkgeldes. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Sofern die Beschäftigte nicht wisse, wie viel sie eingenommen hat, treffe den Arbeitgeber außerdem die Pflicht, ihr dazu detailliert Auskunft zu geben (Az.: 16 Sa 200/14)). Das Gericht wies damit die Berufung des Arbeitgebers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen zurück.
Die Klägerin war als Toilettenaufsicht tätig. Das von den Besuchern freiwillig gezahlte Entgelt hatte sie in voller Höhe an den Arbeitgeber abzuliefern. Die Klägerin machte nun vor Gericht geltend, nach gewerbe- und steuerrechtlichen Bestimmungen stehe das Trinkgeld allein den Arbeitnehmern zu. Deshalb dürfe es der Arbeitgeber nicht behalten.
In einem ersten Schritt forderte sie daher Auskunft über die Höhe der Trinkgelder und bekam vom Arbeitsgericht Recht. Da die Benutzer der Toilette im vorliegenden Fall nicht zur Zahlung verpflichtet seien, handele es sich rechtlich bewertet um Trinkgeld. Das stehe tatsächlich den Mitarbeitern zu. Wie viel der Beschäftigten zustehtn, muss das Arbeitsgericht nun noch entscheiden.