Wiedereingliederung verwehrt: Behinderten steht Entschädigung zu
Bremen (dpa/tmn) - Arbeitnehmer mit einer Behinderung dürfen nicht benachteiligt werden. Laut dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven gilt dies auch im Falle einer Wiedereingliederung. Hier hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Verweigert der Arbeitgeber einem Menschen mit Handicap die Wiedereingliederung in den Betrieb, muss er Entschädigung leisten. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven (Az.: 3 Ca 3021/13).
In dem verhandelten Fall war eine schwerbehinderte Mitarbeiterin seit dem 1. Januar 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2012 schlug sie die Wiedereingliederung vor. Anschließend wollte sie die Tätigkeit mit drei Stunden täglich beginnen. Bis zum Juli sollte dann die volle Arbeitszeit erreicht werden. Der Arbeitgeber lehnte die Wiedereingliederungsmaßnahme jedoch ab. Die Frau fühlte sich wegen ihrer Behinderung diskriminiert und klagte.
Mit Erfolg. Das Gericht sprach ihr wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern, insgesamt 6000 Euro, zu. Außerdem wurde der Arbeitgeber verpflichtet, der Frau eine Wiedereingliederung nach Maßgabe der ärztlichen Vorgabe zu ermöglichen. Die Frau sei wegen ihrer Behinderung schlechter behandelt worden als andere Mitarbeiter. Der Arbeitgeber hätte ihr Tätigkeiten im Rahmen der Wiedereingliederung zuweisen müssen, die ihren Fähigkeiten entsprechen. Stattdessen habe er die Wiedereingliederung abgelehnt.