Kopien gelten nicht Typische Formfehler rund um die Kündigung
Berlin/Mannheim (dpa/tmn) - Auch Arbeitgeber machen Fehler - selbst in wichtigen Dokumenten wie der Kündigung. Schließlich gelten dort besonders strenge Regeln rund um Form und Unterschrift.
Sind die Vorgaben nicht erfüllt, ist die Kündigung ungültig, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, anlässlich des Deutschen Anwaltstags 2018 in Mannheim.
Ein Formfehler in der Kündigung bedeutet zwar noch nicht, dass rausgeworfene Arbeitnehmer ihren Job auf jeden Fall behalten dürfen. Lohnen kann es sich aber trotzdem, auf alle Kleinigkeiten zu achten. So muss die Kündigung zum Beispiel schriftlich erfolgen, und mit Original-Unterschrift. „Das bedeutet: Kein Fax, keine E-Mail, auch keine farbige PDF-Kopie, was bisweilen passiert“, sagt Meyer. „Wenn ein Geschäftsführer zum Beispiel im Ausland ist, kann das schon mal knifflig werden.“
Interessant ist zudem die Frage, wer die Kündigung unterschreiben muss oder darf: In manchen Unternehmen braucht es für eine wirksame Kündigung die Signatur beider Geschäftsführer, anderswo reicht zum Beispiel die Kombination aus Chef und Prokurist. Auskünfte dazu gibt es im Zweifelsfall im Handelsregister. Massenentlassungen muss der Arbeitgeber außerdem bei der Agentur für Arbeit melden. Und hat ein Unternehmen einen Betriebsrat, muss er den vor der Kündigung anhören. Hier lohnt es sich im Zweifelsfall, bei der Mitarbeitervertretung nachzufragen, ob das wirklich passiert ist.
Doch was tun, wenn die Kündigung einen Formfehler enthält? Dann ist sie womöglich ungültig, sagt Meyer. „Der gekündigte Arbeitnehmer muss solche Fehler allerdings innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung rügen.“ Das ist anders als bei sonstigen Fehlern, unwirksamen Kündigungsgründen etwa: Dabei haben Arbeitnehmer immerhin drei Wochen Zeit, um vor dem Arbeitsgericht Klage einzureichen.
Nach einer ungültigen Kündigung kann der Arbeitgeber zwar einfach noch mal kündigen, und zwar diesmal korrekt. „Eventuell wird die fristgerechte Kündigung dann aber erst einen Monat später wirksam“, sagt Meyer. Geht es um eine fristlose Kündigung, wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zum Beispiel, können Formfehler sogar dramatischere Wirkung haben: Denn für solche Kündigungen hat der Arbeitgeber, nachdem er von dem Fehlverhalten erfahren hat, nur 14 Tage Zeit. Diese Frist kann in der Zeit, die es für eine formal korrekte Kündigung braucht, womöglich abgelaufen sein.