Urlaubsgeld: Extra für die Ferien
Berlin (dpa/tmn) - Im Juni freut sich so mancher Arbeitnehmer über mehr Gehalt auf dem Lohnzettel: Das Urlaubsgeld ist da. Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beantwortet drei Fragen und Antworten zum Thema:
Hat jeder Anspruch auf Urlaubsgeld?
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht, deshalb bekommt es längst nicht jeder. Nach einer aktuellen Erhebung der Hans-Böckler-Stiftung erhielt es 2014 weniger als jeder zweite Beschäftigte (42 Prozent). Ein Anspruch muss deshalb im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein.
Und wenn da nichts steht?
Dann kann sich noch ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergeben. Die dürfen Mitarbeiter in der Regel annehmen, wenn der Arbeitgeber dreimal hintereinander Urlaubsgeld gezahlt und keinen Vorbehalt ausgesprochen hat - etwa, dass er das Urlaubsgeld nur ausnahmsweise dieses Jahr zahlen will.
Kann der Arbeitgeber nur Einzelnen Urlaubsgeld gewähren?
Nein, zahlt der Arbeitgeber Urlaubsgeld, muss er es allen Mitarbeitern ohne Ausnahme gewähren. Es gehe nicht, dass er ihm nicht so genehme Arbeitnehmer von der Sonderleistung ausspare. Das gebiete der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann in Ordnung, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Abteilung hervorragende Leistungen erbracht hat und nur dieses Team die Zahlung bekommen soll.