Vom Attest bis zum Urlaub - Rechte und Pflichten bei Krankheit
Berlin (dpa/tmn) - Darf ein Arbeitnehmer ins Kino gehen, wenn er krank ist? Was macht ein Angestellter, der im Urlaub die Grippe bekommt? Das Thema Krankheit trifft irgendwann jeden Arbeitnehmer. Anders als vermutet müssen Mitarbeiter nicht in jedem Fall das Bett hüten.
Wer mit Fieber im Bett liegt, hat meist andere Sorgen als Rechtsvorschriften. Doch weder Übelkeit noch Bauchkrämpfe entbinden Arbeitnehmer von ihren Pflichten. Die wichtigsten Rechte und Pflichten im Überblick:
Krankmeldung:Sehr häufig streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Gericht über eine ordnungsgemäße Krankmeldung, weiß Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das Problem: Viele gehen erst zum Arzt und informieren dann den Arbeitgeber. Das ist jedoch rechtlich nicht korrekt. Eine Krankmeldung muss bei Dienstbeginn vorliegen - sonst verstoßen Arbeitnehmer gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Wer das nicht macht, muss mit einer Abmahnung rechnen. „Wenn das wiederholt vorkommt, kann es auch zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommen“, warnt Hensche.
Attest: Die Krankmeldung ist jedoch von der Krankschreibung zu unterscheiden, erklärt Hensche. Spätestens nach drei Tagen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Krankschreibung vom Arzt vorlegen. „Dabei zählen nicht die Arbeits-, sondern die Kalendertage“, erläutert Andrej Wroblewski, Arbeitsrechtexperte der IG Metall in Frankfurt am Main. Wer also am Freitag wegen Krankheit nicht zur Arbeit kommt, muss die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit des Arztes bereits am Montag vorlegen, wenn er an diesem Tag noch krank ist. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2012 kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass Arbeitnehmer die Krankschreibung schon am ersten Tag vorlegen.
Entgeltfortzahlung: Auf Entgeltfortzahlung haben alle Arbeitnehmer Anspruch - auch Teilzeitarbeiter und Minijobber. Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt dann trotz Krankheit für maximal sechs Wochen weiter, erläutert Wroblewski.
Krankengeld:Sind Angestellte länger krankgeschrieben, bekommen sie Krankengeld von der Krankenkasse. Das ist eine Sozialleistung in Höhe von 70 Prozent des Arbeitsentgelts, erklärt Claudia Widmaier vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen in Berlin. Maximal werde es für eineinhalb Jahre gezahlt. Der Arzt muss dafür die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Aktivitäten während der Krankschreibung: „Eine Krankschreibung bedeutet nicht, dass man ans Bett gefesselt ist“, erklärt Hensche. Erlaubt ist alles, was die Genesung fördert: „Bei einer Depression oder einem Burn-out kann es sogar wichtig sein, etwas zu unternehmen und beispielsweise Sport zu treiben.“ Wichtig ist nur, dass Arbeitnehmer nichts machen, das die Beschwerden verschlimmert. Bei einem Rückenleiden ist Gartenarbeit sicherlich nicht angezeigt. Ein Besuch bei Bekannten oder im Kino könne dagegen unter Umständen durchaus in Ordnung sein, meint Wroblewski.
Urlaub: Bereits genommener Urlaub verfällt bei Krankheit nicht: „Wenn man krank wird, ist man nicht mehr ‚urlaubsfähig’. Man kann den Urlaub also gar nicht nehmen“, erklärt Wroblewski. Wer im Urlaub wegen Grippe flachliegt, aber keine Ferientage verschenken will, muss sich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber krankmelden.
Krankheitsbedingte Kündigung: Fallen Arbeitnehmer wegen Krankheit immer wieder aus, darf der Arbeitgeber ihnen im Extremfall kündigen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch sehr hoch: So müssen Angestellte beispielsweise mehrere Jahre regelmäßig mehr als sechs Wochen krankgeschrieben sein, erklärt Hensche. In diesem Fall kann es für den Arbeitgeber unzumutbar sein, den Angestellten weiter zu beschäftigen. Das gleiche gelte, wenn bei einem Arbeitnehmer wegen einer Langzeiterkrankung in den nächsten Jahren kein Wiedereinstieg in den Job zu erwarten ist. Ein Beispiel kann ein Bauarbeiter sein, der nach einem Unfall querschnittsgelähmt ist und deswegen nicht mehr auf ein Gerüst klettern kann.
Streitigkeiten wegen krankheitsbedingter Kündigungen kämen in der Praxis häufig vor, erläutert Wroblewski. Wer eine krankheitsbedingte Kündigung erhält, sollte auf jeden Fall schnell handeln: „Eine Kündigungsschutzklage muss drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden, sonst gilt diese nach dem Gesetz als unwirksam“, erklärt Hensche. Anders als bei verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungen würden die Gerichte bei Kündigungen wegen Krankheit sehr arbeitnehmerfreundlich urteilen. Der Anwalt rät daher, sich auf jeden Fall juristisch gegen eine Entlassung zu wehren: „Die Chancen stehen gut, die Kündigung anzufechten oder eine angemessene Abfindung herauszuholen.“ In aller Regel endeten krankheitsbedingte Kündigungen mit einem Vergleich.