Anerkennung nötig? Wann der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Schwerbehinderte genießen besonderen Kündigungsschutz. Allerdings müssen sie dafür zum Zeitpunkt einer Kündigung entweder bereits eine Anerkennung als Schwerbehinderter besitzen oder diese mindestens drei Wochen zuvor beantragt haben.

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Stellen Arbeitnehmer mit Handicaps den Antrag beim Versorgungsamt zu spät, greift der Schutz noch nicht. Darauf weist der Bund-Verlag hin und beruft sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 361/16).

Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Arbeitnehmer offensichtlich schwerbehindert ist. Dafür reicht es aber nicht, wenn er augenscheinlich gehandicapt ist.

Das Ausmaß der Beeinträchtigung muss so offenkundig sein, dass der Arbeitgeber von einer entsprechenden Einstufung durch das Amt und damit von einem Sonderkündigungsschutz ausgehen musste. Bei Schwerbehinderten ist eine wirksame Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts möglich.