Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen - Kündigung fällig?
Kiel (dpa/tmn) - Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an Dritte kann einen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz kosten. Hat ein Mitarbeiter geheime Daten einem Betriebsrat eines Schwesterunternehmens gezeigt, ist aber unter Umständen eine Abmahnung ausreichend.
Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem Fall, der vor dem Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 3 Sa 400/14) verhandelt wurde, erhielt ein Direktmarketing-Manager eines Versandhandels die Kündigung. Der Mitarbeiter war vom Arbeitgeber zur Einarbeitung an den Betriebsrat im Schwesterunternehmen verwiesen worden, als er Einzelbetriebsrat wurde. In dem Zusammenhang bekam er volle Zugriffsrechte auf das SAP-System. Dort stieß er zufällig auf Rechnungen einer Arbeitsrechtskanzlei, die für das Unternehmen tätig war. Die Dokumente trugen keinen Vertraulichkeitsvermerk. Der Mitarbeiter druckte die Rechnungen aus und zeigte sie einem Betriebsratsmitglied des Schwesterunternehmens. Dieses sah den Besitz der Unterlagen allerdings kritisch. Daraufhin schredderte der Mann sie umgehend und ließ seine SAP-Zugriffsrechte einschränken.
Die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters war erfolgreich. Die Richter sahen keinen ausreichenden Grund für eine Kündigung. Eine Abmahnung hätte für die Pflichtverletzung des Mannes ausgereicht. Der Mitarbeiter habe uneingeschränkten Zugriff auf die SAP-Daten gehabt. Es handele sich bei den Unterlagen weder um Geschäftsgeheimnisse, noch seien sie durch einen Vertraulichkeitsvermerk gekennzeichnet gewesen. Außerdem habe der Arbeitgeber die Kooperation zwischen dem Mitarbeiter und dem anderen Betriebsrat ausdrücklich gewünscht.