Twitter und Co.: Impressum bei beruflicher Nutzung Pflicht
Berlin (dpa/tmn) - Verwenden Nutzer ihre Profile in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter zum Teil für berufliche Zwecke, ist ein Impressum erforderlich. „Andernfalls können Wettbewerber sie abmahnen“, sagt Medienanwalt Thorsten Feldmann von der Kanzlei JBB Rechtsanwälte in Berlin.
Wer also auf einem eigentlich privaten Account Dinge veröffentlicht, die mit dem Beruf zu tun haben, handelt nicht mehr lediglich zu persönlichen oder familiären Zwecken, sondern geschäftsmäßig. Das ist etwa der Fall, wenn ein Fotograf bei Instagram oder Twitter neben privaten Inhalten auch Bilder seiner Arbeit veröffentlicht, um damit Werbung für sich zu machen.
„Bei rein geschäftlichen Accounts ist generell ein Impressum erforderlich“, erklärt Feldmann. Bietet das soziale Netzwerk keinen Raum dafür, wie etwa bei Twitter, können Nutzer das Impressum verlinken. „Mit zwei Klicks müssen Besucher des Profils dann zum Impressum gelangen.“ Es muss außerdem auf der verlinkten Website leicht auffindbar sein. In ein Impressum gehören mindestens Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, das Handelsregister, die Handelsregisternummer, die Umsatzsteueridentifikationsnummer und gegebenenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde. Erweiterte Impressumspflichten können sich aus berufsständischen Regelungen ergeben.