Kein Anspruch auf Arbeitsplatz am Wohnort
Mainz (dpa/tmn) - Arbeitgeber sind verpflichtet, auf die familiären Belange ihrer Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen. Berufstätige haben jedoch keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz an ihrem Wohnort. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
In dem Fall, der vor dem Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 378/14) verhandelt wurde, hatte eine Frau geklagt, die bei einer Versicherung als Sachbearbeiterin tätig war - erst in Saarbrücken, dann aufgrund einer Umstrukturierung in Mainz. Ihren Wohnsitz in Saarbrücken behielt sie. Während der Elternzeit stellte sie einen Antrag auf Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit. Außerdem verlangte sie einen Arbeitsplatz am Standort Saarbrücken oder im Home-Office. Der Arbeitgeber lehnte das ab. Die Klägerin war der Ansicht, er sei verpflichtet, ihr ein Nebeneinander von Kindererziehung und Arbeit zu ermöglichen. Im Hinblick auf die medizinische Betreuung ihres Sohnes, der an einer emotionalen Störung leidet, sei ihr ein Arbeitsplatz in Saarbrücken zuzubilligen.
Die Klage war erfolglos. Zwar seien die familiären und erzieherischen Interessen der Mitarbeiterin beachtlich. Doch es gehöre zur unternehmerischen Freiheit, entscheiden zu können, an welchem Standort welche Arbeit getan werden soll. Dass die Klägerin ihre Arbeit nicht in Mainz erbringen kann, sei durch ihre Entscheidung begründet, keinesfalls nach Mainz zu ziehen. Außerdem erschwere es den Arbeitsablauf, wenn die Mitarbeiterin in Saarbrücken isoliert und ohne Anleitung tätig ist.