Abschied mit Anstand: Was ein gutes Arbeitszeugnis ausmacht

Reilingen (dpa/tmn) - Ein gutes Arbeitszeugnis ist die Eintrittskarte in den neuen Job. Deshalb ist es wichtig, dass Form und Inhalt stimmen. Arbeitnehmer sollten deshalb viel Zeit darauf verwenden, dass mit dem Zeugnis alles in Ordnung ist.

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„Wenn ein Bewerber kein ordentliches Arbeitszeugnis vorlegen kann, werden Personaler stutzig“, warnt Karriereberaterin Marion Hodapp aus Reilingen bei Heidelberg. „Jeder Mitarbeiter hat am Ende eines Arbeitsverhältnisses das Recht auf ein Arbeitszeugnis“, sagt Kagan Ünalp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Arbeitgeber zudem, eine ausführliche Bewertung zu schreiben, wenn der Arbeitnehmer das verlangt. „Wird kein qualifiziertes Arbeitszeugnis eingefordert, genügt theoretisch auch eine einfache Bescheinigung mit Angaben zur Person sowie zur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses.“ In der Praxis kommt das aber kaum vor.

Der erste Absatz des Arbeitszeugnisses sollte die Aufgaben beschreiben, die im Unternehmen übernommen wurden. „Wenn die Leistungsaufzählung nicht vollständig ist, hat der Arbeitnehmer einen Berichtigungsanspruch“, sagt Georg-R. Schulz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in München. Größer ist der Spielraum der Arbeitgeber bei der Bewertung der Leistung. Doch auch hier gibt es Grenzen: Von Gesetz wegen muss die Beurteilung positiv formuliert sein.

Eindeutig negative Formulierungen können vor Gericht angefochten werden. Das ist auch der Grund für die oft verklausulierte Zeugnissprache - die eigentliche Botschaft steht zwischen den Zeilen. „In manche Sätze kann sehr viel hinein interpretiert werden, aber dann meist nichts Gutes“, sagt Hodapp. Er nennt ein Beispiel: „Der Mitarbeiter war aufgrund seines hohen Fachwissens in der Lage, seine Aufgaben fachgemäß zu bearbeiten.“ Dahinter versteckt sich kein Lob: War er nur in der Lage, blieb wohl vieles liegen.

„Manchmal will ein Arbeitgeber auch das Beste, aber er beherrscht die Formulierungen selbst nicht“, erklärt Schulz. Viele Unternehmen greifen für die Leistungsbewertung auf feste Floskeln zurück, die den Schulnoten entsprechen. Eine Eins plus steckt hinter dem Satz: „Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.“ Fehlt das „stets“, muss eine Note abgezogen werden.

„Wer mit seinem Zeugnis nicht einverstanden ist, kann auch eine bessere Bewertung einklagen“, ergänzt Ünalp. Die Arbeitsgerichte gehen davon aus, dass im Regelfall eine durchschnittliche Leistung erbracht worden ist. „Ist die Note im Arbeitszeugnis schlechter als eine Drei, ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht.“ Verlangt der Arbeitnehmer dagegen, mit „gut“ oder „sehr gut“ bewertet zu werden, muss er das nachweisen.

Doch nicht nur auf die Wortwahl kommt es an, es darf auch nichts Wesentliches fehlen: „Wird die Teamfähigkeit nicht erwähnt, ist das ein eindeutiger Mangel“, erzählt Schulz.

In die Schlussfloskel gehört ein Satz zur Art und Weise des Auseinandergehens. Wurde das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen? Dann muss das erwähnt werden. „Oft wird vergessen, den Grund für die Ausstellung des Zeugnisses zu nennen“, sagt Hodapp. Daneben sollte immer für die Zukunft „beruflich und privat alles Gute“ gewünscht werden. „Erst der Dank am Ende signalisiert deutlich, dass es sich um einen guten Mitarbeiter gehandelt hat.“

Literatur:

Georg-R. Schulz: Alles über Arbeitszeugnisse. Form und Inhalt. Zeugnissprache, Beck-Rechtsberater im dtv 2009, 192 Seiten, 11,90 Euro, ISBN-13: 978-3-423-05280-1