Arbeitgeber darf alkoholkrankem Fahrer nicht gleich kündigen
Berlin (dpa/tmn) - Ein Berufskraftfahrer, der alkoholisiert einen Unfall verursacht, verletzt seine Pflichten schwer. Der Arbeitgeber darf ihm aber nicht kündigen, wenn er zum Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft bereit ist, sich einer Therapie zu unterziehen.
In dem verhandelten Fall hatte ein Berufskraftfahrer mit seinem Lkw einen Unfall verursacht. Er hatte 0,65 Promille Blutalkohol. In dem Betrieb, in dem er arbeitete, bestand absolutes Alkoholverbot. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann.
Zu Unrecht, entschied das Landesarbeitsgericht. Die Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn aufgrund der Alkoholabhängigkeit dauerhaft nicht gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt. Diese negative Prognose ist aber dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Ausspruch der Kündigung ernsthaft zu einer Therapie bereit war. Deshalb kann der Mitarbeiter aufgrund seines Verhaltens lediglich abgemahnt, jedoch nicht gekündigt werden.
Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 7 Sa 852/14).