Krankes Kind: So verhalten sich Berufstätige richtig

Habe ich Anspruch, zu Hause zu bleiben, wenn mein Kind krank ist? Der Arbeitsrechtler Manfred Kraus erklärt, an welche Regeln sich Arbeitnehmer halten sollten.

Foto: Christian Beier

Wenn das eigene Kind mit Husten, Fieber oder Durchfall im Bett liegt, kann das nicht nur für den Nachwuchs unangenehm sein. Auch die berufstätigen Eltern sind dann gefordert: Sie müssen das Kind gesund pflegen — und ihrem Chef erklären, dass sie nicht zur Arbeit kommen können.

Aber dürfen Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben, wenn Tochter oder Sohn erkrankt sind? Und was müssen Berufstätige beachten, damit sie rechtlich auf der sicheren Seite sind? Manfred Kraus, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Benscheid, Weckbrodt, Kraus und Milz, beantwortet die wichtigsten Fragen.

Grundsätzlich schon. Laut Paragraf 45 des 5. Sozialgesetzbuches, der die Zahlung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes regelt, kann sich jeder Arbeitnehmer zehn Arbeitstage zur Pflege eines kranken Kindes freistellen lassen. Allerdings ohne dass das Gehalt fortgezahlt wird. Bei Versicherten springt dann die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Da die Regelung pro Arbeitnehmer gilt, haben Mama und Papa in der Summe also 20 Arbeitstage im Jahr, um das kranke Kind zu betreuen. Zudem gilt die Regelung pro Kind: Bei zwei Kindern hat jedes Elternteil 20 Arbeitstage im Jahr einen Arbeitsbefreiungsanspruch. „Allerdings gibt es eine Grenze von maximal 25 Tagen im Jahr“, betont Fachanwalt Manfred Kraus.

Um Alleinerziehende im Vergleich zu Elternpaaren nicht zu benachteiligen, dürfen sie sich 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr und Kind freistellen lassen. „Doch auch hier gibt es eine Maximalgrenze. Und zwar von 50 Tagen“, erklärt Kraus.

„Dass sich der Arbeitnehmer freistellen lassen kann, setzt voraus, dass es niemand anderen — etwa Oma oder Opa — gibt, der sich um das kranke Kind kümmern kann“, sagt der Anwalt. Außerdem gilt die Regelung nur für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht beendet haben.

Manfred Kraus hat dafür eine einfache Richtlinie: „Machen Sie es so, als wenn Sie selbst krank wären. Es gilt die Melde- und Nachweispflicht.“ Bedeutet: Zuerst sollte der Arbeitgeber darüber informiert werden, dass das Kind krank ist und man deshalb nicht zur Arbeit kommen kann. „Und dann sollte sofort ein Arzt aufgesucht werden, um sich attestieren zu lassen, dass das Kind krank ist und sich jemand darum kümmern muss.“

Krankheiten kommen immer unerwartet und oft auch plötzlich. Da kann es vorkommen, dass die Kita oder die Schule am Arbeitsplatz anruft, weil das Kind abgeholt werden muss. Doch darf ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall seinen Arbeitsplatz verlassen? Auch hier gilt: grundsätzlich schon.

„Laut Paragraf 616 des BGB gibt es in solchen Notfallsituationen eine vorübergehende Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen“, erläutert der Jurist. Allerdings gilt selbstverständlich auch hier: Der Arbeitgeber sollte über die Situation informiert werden. Außerdem darf laut BGB das Fehlen eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ nicht überschreiten. Die Definition einer solchen Zeitspanne sei jedoch schwierig. Auch deshalb rät der Fachanwalt Arbeitnehmern dazu, sich eher auf Paragraf 45 des 5. Sozialgesetzbuches zu beziehen, der die Zahlung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes regelt. „Das ist besser, als sich mit dem Arbeitgeber in einen Konflikt zu begeben.“