Ein bisschen Extra-Geld: Nebenjob mit Arbeitgeber absprechen
Nürnberg (dpa/tmn) - Neben dem Vollzeitjob im Büro noch Stunden als Yoga-Lehrer geben oder am Wochenende im Café aushelfen: Mit solchen Nebenjobs lässt sich das Gehalt aufbessern. Doch nicht jeder Arbeitgeber sieht das gern.
Nicht immer ist der Arbeitgeber mit dem Nebenjob eines Mitarbeiters einverstanden. Bevor Mitarbeiter einen zweiten Job annehmen, sollten sie deshalb ein paar Punkte checken. In vielen Fällen ist so ein Vorhaben kein Problem. Doch wer allzu sorglos ist, handelt sich im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung ein.
Als erstes wirft man idealerweise einen Blick in den Arbeitsvertrag. Im Grundsatz kann der Arbeitgeber es seinen Mitarbeitern nicht verbieten, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Das ergibt sich aus dem Grundgesetz: Nach Artikel 12 hat jeder das Recht, seinen Beruf frei auszuüben. Auch vom Arbeitgeber darf niemand eingeschränkt werden. Doch viele Firmen möchten über die Zweitjobs zumindest Bescheid wissen.
Häufig sind deshalb in Arbeitsverträgen Klauseln zu finden, die besagen, dass der Mitarbeiter den Arbeitgeber vor Aufnahme einer Nebentätigkeit informieren muss, sagt Prof. Jobst-Hubertus Bauer. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart. Ist das der Fall, sollten Mitarbeiter Bescheid sagen, sonst droht ihnen eine Abmahnung.
Steht im Arbeitsvertrag nichts zum Thema Nebenjob, müssen Mitarbeiter den Chef nicht einweihen. Eine Sonderregelung gibt es allerdings für Beamte: Sie müssen dem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit immer anzeigen und sie sich auch genehmigen lassen. Aber auch grundsätzlich gibt es Ausnahmen:
Wettbewerbsverbot: Heikel wird es, wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber mit dem Nebenjob Konkurrenz macht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Friseur nach Feierabend auf eigene Rechnung Haare schneidet. Eine Nebentätigkeit aufzunehmen, die in Konkurrenz zum Arbeitsverhältnis steht, ist nach Paragraf 60 Handelsgesetzbuch unzulässig. Wer das ohne Erlaubnis macht, handelt sich im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung ein.
Wer einen Nebenjob machen will, der möglicherweise gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, sollte sich deshalb immer die Genehmigung des Arbeitgebers einholen - unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag das verlangt oder nicht. Spricht der Arbeitgeber die Genehmigung aus, brauchen Mitarbeiter das schriftlich, falls es darüber zum Streit kommt.
Arbeitszeitgesetz: Der Arbeitgeber kann einen Nebenjob außerdem untersagen, wenn Mitarbeiter dadurch gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. Das schreibt zum Beispiel vor, dass sie im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Wer also bereits einen Arbeitsvertrag über 39 Stunden pro Woche hat, darf maximal neun Stunden darüber hinaus pro Woche arbeiten, erläutert Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Leistungsabfall: Arbeitgeber können den Nebenjob auch dann untersagen, wenn ein Mitarbeiter aufgrund der Doppelbelastung seine Leistung nicht wie gehabt erbringt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er im Hauptjob ständig übermüdet oder häufig krank ist. Auch eine einmal erteilte Genehmigung kann er aus diesen Gründen jederzeit zurückziehen. Gehen Mitarbeiter der Nebentätigkeit dann trotzdem weiter nach, handeln sie sich ebenfalls eine Abmahnung ein.
Grundsätzlich gilt: Untersagt der Arbeitgeber im Nachhinein einen Nebenjob, besteht der Vergütungsanspruch des Mitarbeiters im Hauptjob jedoch auf jeden Fall fort.