Das muss man beim Ferienjob beachten
Wenn das Taschengeld knapp wird, lohnt es sich, in den Ferien zu arbeiten. Doch für Schüler und Studenten ist nicht jede Tätigkeit erlaubt.
Düsseldorf. Man will ins Kino, ins Freibad, ein neues Videospiel, eine neue CD oder das Handyguthaben ist wieder verbraucht — eines ist jedenfalls klar: Das Taschengeld reicht nie für alles, was man sich als junger Mensch gerne leisten würde. Warum also nicht die Ferien nutzen und das knappe Taschengeld aufstocken. Gelegenheiten gibt es dafür viele — aber auch Regeln. Diese sind im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegt.
Ja, sofern sie älter als 13 Jahre sind. 13- und 14-Jährige dürfen allerdings kein reguläres Arbeitsverhältnis aufnehmen und brauchen die Erlaubnis der Eltern. Ab 15 Jahren gelten Schüler als Jugendliche und dürfen dann eine „geringfügige Beschäftigung“ ausüben.
Auch hier kommt es auf das Alter an. 13- und 14-Jährige dürfen maximal zwei Stunden am Tag an fünf Tagen pro Woche „leichte“ Tätigkeiten wie Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Nachhilfe geben, erledigen. 15- bis 17-Jährige dürfen hingegen vier Wochen in den Ferien (in allen Schulferien des Jahres zusammen) arbeiten. Erlaubt sind also 20 Arbeitstage im Jahr mit je höchstens acht Stunden pro Tag. Diese müssen zwischen 6 und 20 Uhr liegen — ab 16 Jahren ist es im Gastgewerbe erlaubt bis 22 Uhr, in Mehrschichtbetrieben bis 23 Uhr zu arbeiten. Bei Arbeitszeiten zwischen viereinhalb und sechs Stunden pro Tag ist eine 30-minütige, bei sechs bis acht Stunden eine 60-minütige Pause vorgeschrieben. Am Wochenende und an Feiertagen dürfen Jugendliche nicht arbeiten.
„Der Gesetzgeber erlaubt an Samstagen und Sonn- und Feiertagen die Arbeit in Gaststätten, Bäckereien, Krankenhäusern, Theatern oder landwirtschaftlichen Betrieben“, sagt Tina von Egen, Steuerfachwirtin der Wuppertaler Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HLB Treumerkur. Auch Sportveranstaltungen bilden eine Ausnahme. Für einen Arbeitsdienst am Wochenende oder am Feiertag sei jedoch ein Ausgleichstag unter der Woche Vorschrift — die Fünftagewoche müsse eingehalten werden.
13- und 14-Jährige dürfen nur „leichte“ Tätigkeiten erledigen. Doch auch bei den 15- bis 17-Jährigen gibt es Einschränkungen. Schwere körperliche oder gefährliche Arbeiten, zum Beispiel mit Chemikalien, sind für Jugendliche tabu. Das Gleiche gilt für „Akkordarbeit“, bei der der Lohn direkt vom Arbeitstempo abhängt.
Da die meisten Studenten über 18 Jahre alt sind, gelten sie arbeitsrechtlich als Erwachsene und dürfen deshalb alle Tätigkeiten ausüben. Hier ist eher die Höhe des Verdiensts ein Thema. Zum einen haben über 18-Jährige Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde. Zum anderen müssen sie aufpassen: Je nachdem, ob sie Bafög beziehen, gibt es für sie Verdienstgrenzen. „Einkünfte über 5400 Euro pro Jahr können sich bei Studierenden auf die Bafög-Bezüge auswirken“, sagt von Egen.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund rät Schülern, einen Vertrag abzuschließen. Darin sollten Aufgaben, Arbeitszeiten und Entlohnung definiert sein. Außerdem ist wichtig, dass darin die „geringfügige Beschäftigung“ festgeschrieben ist. Definiert ist diese dadurch, dass die Tätigkeit auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr ausgelegt ist. Das sollte so im Vertrag stehen — auch wenn Schüler tatsächlich weniger arbeiten. Denn nur unter dieser Bezeichnung ist die Beschäftigung — unabhängig von Wochenarbeitszeit und Höhe des Lohns — sozialversicherungsfrei.
Arbeitet ein Schüler länger als erlaubt, ist der Arbeitgeber — nicht der Schüler — rechtlich belangbar. Fordert der Arbeitgeber Tätigkeiten, die Jugendliche so nicht erledigen dürfen oder hält er sich nicht an die Arbeitszeiten, können sich Schüler und deren Eltern an das örtliche Gewerbeaufsichtsamt oder an Ämter für Arbeitsschutz wenden.
Auf das Kindergeld hat der Arbeitslohn von Schülern und Studenten meist keine Auswirkungen. Es sei denn, sie haben eine abgeschlossene Ausbildung oder einen ersten Studienabschluss und möchten mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten — dann können sie den Anspruch auf Kindergeld verlieren. Wenn der Lohn außerdem über 735 Euro brutto im Monat liegt, werden auch bei Schülern Steuern fällig. Diese können sie sich aber in der Regel vom Finanzamt zurückholen — sofern der Verdienst die Jahressumme für das steuerfreie Existenzminimum (8820 Euro) nicht überschreitet. Außerdem muss der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte des Schülers oder Studenten haben.
„Während der Zeit des Arbeitsverhältnisses stehen alle Schüler und Studierenden unter dem Schutz der Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür muss der Arbeitgeber zahlen“, sagt von Egen. Das gilt auch in privaten Haushalten — hier muss der Haushaltsführende die Versicherung übernehmen.“ Der Unfallschutz betrifft sowohl die Zeit bei der Arbeit, als auch den Arbeitsweg.