Auch Schwerkranke haben ein Recht auf Heirat
Brandenburg/Berlin (dpa/tmn) - Auch ein Schwerkranker hat ein Recht darauf, zu heiraten. Die Verwaltungsbehörde kann sich nicht auf diese Krankheit berufen und die Aufhebung der Ehe verlangen.
Das geht aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) hervor (Aktenzeichen: 13 UF 55/09), auf das die Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hinweisen. Eine Ehe können nur aufgehoben werden, wenn bei einem der Ehepartner am Tag der Trauung die Einsicht in die Bedeutung der Heirat beeinträchtigt ist.
In dem Fall hatte sich ein Paar wegen der Erkrankung des Mannes im Pflegeheim statt im Standesamt trauen lassen. Der Mann leidet unter dem sogenannten Korsakow-Syndrom, bei dem sich der Patient nichts merken kann. Das brandenburgische Innenministerium klagte wegen der Krankheit auf Aufhebung der Ehe. Das Amtsgericht gab der Klage zunächst statt. Die Ehefrau legte dagegen Berufung ein.
Das OLG wies die Klage ab, die Ehe besteht damit weiter. Nach Ansicht der Richter garantiert das Grundgesetz die Freiheit zur Eheschließung. Die Krankheit des Ehemannes habe zudem keine Auswirkungen auf seine Einsichtsfähigkeit oder seine freie Willensentscheidung. Dies hätten die Aussagen der behandelnden Ärzte und der Standesbeamtin ergeben.