Gerichtsurteil Ex-Partner muss Haushaltsgegenstände zurückgeben
Brandenburg (dpa/tmn) - Nach einer Trennung muss der Ex-Partner Haushaltsgegenstände zurückgeben, die nur dem anderen gehören. Können die Gegenstände dem Eigentümer nicht mehr zurückgegeben werden, gibt es Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts.
In dem verhandelten Fall am Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 9 UF 87/16), von dem die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, lebte das Ehepaar getrennt und stritt über Haushaltsgegenstände.
Die Frau lebte noch in der vormals gemeinsamen Wohnung. Der Mann verlangte von ihr die Herausgabe einzelner Gegenstände. Nach seiner Auffassung befanden sich diese in seinem Alleineigentum, da er sie vor der Ehe angeschafft hatte. Hilfsweise forderte er Schadenersatz.
Der Mann hatte Erfolg. Ein Herausgabeanspruch bestehe dann, wenn der Ehemann Alleineigentümer dieser Gegenstände sei. Dieses Alleineigentum habe der Mann auch während der Ehe nicht verloren. Von einem gemeinsamen Eigentum gehe man nur dann aus, wenn die Dinge während der Ehe angeschafft wurden.
Für die Gegenstände, die die Ehefrau nicht herausgeben könne - etwa weil sie verkauft wurden - müsse sie Schadenersatz leisten. Dabei sei nicht der Zeitwert, sondern der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dieser sei in der Regel höher als der Zeitwert.