Streit über Fremdbetreuung Kind mit erhöhtem Förderbedarf: Anspruch auf Unterhalt

Hamm/Berlin (dpa/tmn) - Ein krankes oder behindertes Kind hat oft einen erhöhten Förderbedarf. Dieser muss bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden - insbesondere bei der Frage, ob und wie viel der betreuende Elternteil arbeiten gehen kann.

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Auch wenn das Kind fast volljährig ist und es die Möglichkeiten einer Fremdbetreuung gibt, kann weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (AZ.: 6 WF 19/16) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein hin.

Im verhandelten Fall ging es um einen Jungen mit Autismus, der im Jahr 2000 geboren wurde und unter Neurodermitis sowie Migräne litt. Er besuchte die Schule sowie alle zwei Wochen ein Autismuszentrum zur Therapie. Die alleinerziehende Mutter arbeitete 16 Stunden pro Woche und bekam nachehelichen Unterhalt. Der getrennt lebende Vater sah sich aber nicht mehr in der Pflicht, den Betrag in Höhe von rund 590 Euro pro Monat zu zahlen. Er argumentierte, aufgrund der Fremdbetreuung seines Sohnes könne die Mutter voll arbeiten.

Das sahen die Richter anders. Trotz der Möglichkeit einer Fremdbetreuung bestehe krankheitsbedingt ein erhöhter Förderbedarf bei dem Jungen, befand das OLG. Es errechnete eine wöchentliche Mehrbelastung von 13,5 Stunden. Die Mutter sei zudem eine wichtige Bezugsperson für das Kind, das aufgrund des Autismus sonst kaum soziale Kontakte habe. Somit sei für die Frau nicht mehr als eine Zweidrittelstelle zumutbar. Auf Grundlage der möglichen Einkünfte bestehe weiterhin ein Unterhaltsanspruch von 470 Euro pro Monat.