Gericht stärkt Rechte leiblicher Väter

Straßburg (dpa) - Ein Kind hat Anspruch auf seinen leiblichen Vater. Das ist für den Gerichtshof für Menschenrechte ein unumstößliches Grundrecht. Auch wenn der Vater nach der Geburt keinen Kontakt zu seinen Kindern hatte.

Deutsche Gerichte werden sich danach richten müssen.

Europäische Rechtsprechung stärkt in Deutschland zunehmend die Rechte von Vätern beim Umgang mit ihren Kindern. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann ein 43 Jahre alter Nigerianer nun darauf hoffen, seine fünf Jahre alten Zwillinge zu treffen, die er nie kennengelernt hat. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Karlsruhe, dem abgewiesenen Asylanten den Umgang mit seinen Kindern zu verwehren, habe nicht das Wohl der Kinder berücksichtigt, hieß es in einem Urteil der Straßburger Richter von Dienstag (21. Dezember) in Straßburg. Sie sprachen dem Mann ein Schmerzensgeld von 5000 Euro zu.

Bereits 2009 hatte der EGMR die Rechte von Vätern gestärkt. Damals ging es um das Sorgerecht eines unverheirateten Vaters. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits danach gerichtet und im August die Sorgerechtsbedingungen für unverheiratete Väter gestärkt.

Gegen dieses aktuelle Urteil des EGMR kann eine Berufung beantragt werden. Auf jeden Fall sind EGMR-Urteile bindend. Deutsche Gerichte werden in Zukunft das Interesse der Kinder sorgfältiger prüfen müssen, bevor sie einen Umgang mit dem Vater ablehnen.

Der Nigerianer hatte aus einer zweijährigen Beziehung mit einer verheirateten Deutschen zwei Kinder, hat jedoch nie eine Verbindung zu ihnen aufgebaut. Die Frau brachte die Zwillinge zur Welt, nachdem sie sich von dem Nigerianer getrennt hatte. Sie zieht die Kinder mit ihrem Ehemann auf, der auch rechtlich deren Vater ist und mit dem sie drei gemeinsame Kinder hat. Das Paar hat alle Bitten des biologischen Vaters abgelehnt, seine Kinder zu treffen.

Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Sinn des Ehepaares entschieden, mit dem Argument, dass der biologische Vater keinerlei Verantwortung für die Kinder getragen habe und nicht die Voraussetzungen erfülle, um als enge Bezugsperson zu gelten. Diese Entscheidung habe nicht das Wohl der Kinder berücksichtigt und sei deshalb ein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Menschenrechtskonvention, befanden die Straßburger Richter.