Kein deutscher Pass für Kinder indischer Leihmütter
Berlin (dpa) - Ein von einer Leihmutter in Indien geborenes Kind eines deutschen Staatsbürgers hat keinen Anspruch auf einen deutschen Reisepass. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin im Eilverfahren entschieden (Aktenzeichen: VG 23 L 79.11).
Die Entscheidung des Gerichts bedeutet, dass Kinder von indischen Leihmüttern nicht ohne weiteres nach Deutschland einreisen können. Das teilte das Gericht am Mittwoch (27. April) mit. In dem konkreten Fall hatten der biologische Vater des Kindes - ein 1950 geborener Deutscher - und seine Frau im Namen des im Dezember 2010 in Indien geborenen Kindes bei der Deutschen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses beantragt. Die Botschaft hatte dies abgelehnt, weil die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes fraglich sei. Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts habe diese Rechtsansicht bereits am 15. April bestätigt.
Zweifel an der Staatsangehörigkeit genügen nach Ansicht des Gerichts, um den Pass zu verweigern. Hintergrund hierbei ist nach Gerichtsangaben die Frage nach dem rechtlichen Vater des Kindes. Die biologische Vaterschaft ist in solchen Fällen rechtlich nicht relevant. Denn nach deutschem und auch nach indischem Recht ist der rechtliche Vater eines in einer Ehe geborenen Kindes zunächst der Ehemann der Leihmutter. So lange die Identität der biologischen Mutter nicht sicher sei und es kein Vaterschaftsanerkennungsverfahren gegeben habe, bleibe die Abstammung des Kindes zweifelhaft.
In dem konkreten Fall war das Kind laut Geburtsurkunde in einer Einrichtung geboren worden, die auf die Vermittlung von Leihmutterschaften spezialisiert sei. Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hatte in einem ähnlich gelagerten Fall im November 2009 das Visum für einen Kindernachzug abgelehnt.
„Das Phänomen ist in Indien weit verbreitet, da viele kinderlose Deutsche dort ihren Kinderwunsch erfüllen wollen“, sagte der Sprecher des Verwaltungsgerichts, Stephan Groscurth. „Sie denken, es sei unproblematisch möglich, das Kind nach Deutschland zu holen. Das ist aber nicht der Fall.“ Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.