Kein Schadenersatz für Eltern wegen fehlender Kita-Plätze
Berlin (dpa) - Das Oberlandesgericht in Dresden hat eine Schadenersatzklage von Eltern aus Leipzig abgewiesen, die für ihren Nachwuchs keinen Kita-Plätze bekommen haben. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung:
Seit wann gibt es den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz?
Seit dem 1. August 2013 haben alle Kinder nach Vollendung des ersten Lebensjahres einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter.
Wie früh müssen die Eltern das Kind anmelden?
Das ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. In Berlin kann man beispielsweise bis zu neun Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn einen Kita-Gutschein beantragen. Spätester Anmeldetermin ist zwei Monate vorher. Tatsächlich gibt es aber nicht nur in der Hauptstadt Eltern, die schon vor der Geburt ihres Kindes bei ihrer Wunsch-Kita vorstellig werden.
Wer kann klagen und mit welchem Ziel?
Niemand hat einen Anspruch darauf, dass sein Kind in einer bestimmten Kita aufgenommen wird. Eltern, die an ihrem Wohnort gar keinen Kita-Platz bekommen und auch keine Betreuungsmöglichkeit bei einer Tagesmutter finden, können vor Gericht ziehen. Das ist bislang allerdings nur selten vorgekommen. Die Eltern können entweder versuchen, im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung auf Zuweisung eines Kita-Platzes zu erstreiten. Sie können außerdem, wenn sie trotz nachweisbarer Bemühungen und Kontakt zum Jugendamt erfolglos geblieben sind, den Ersatz der Kosten für eine private Kinderbetreuung einfordern. Wer die Kinderbetreuung auch privat nicht organisieren kann und deshalb zu Hause bleiben muss, kann versuchen - und darum ging es bei der Klage der Eltern aus Leipzig - Schadenersatzansprüche wegen Verdienstausfalls geltend machen.
Das Oberlandesgericht hat jetzt erklärt, dass nur die Ansprüche der Kinder auf frühkindliche Förderung vom Gesetz geschützt seien, aber nicht die Interessen der Eltern. Ist das nicht ein wenig abstrakt - Einjährige können ja schließlich nicht selbst klagen?
Das stimmt. Die kommunalen Spitzenverbände haben allerdings festgestellt, dass es bei dem im Gesetz verankerten Rechtsanspruch nicht nur um die frühzeitige Förderung der Kinder geht, sondern auch um „die Vereinbarkeit von Familie und Beruf“. Das letzte Wort dazu könnte jetzt der Bundesgerichtshof haben - die Eltern können dort Revision einlegen.