Kind überschwemmt Bad, Eltern haften nicht

Ein Dreijähriger hatte eine Toilette verstopft und einen Schaden in Höhe von 15.000 Euro angerichtet. Das OLG entschied: Die Versicherung muss zahlen.

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Düsseldorf. Eine Versicherung hat keine Ansprüche gegen die Mutter eines Jungen, der einen Wasserschaden in Höhe von 15 000 Euro angerichtet hat. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am Dienstag bekanntgegeben. Die Gebäudeversicherung sah die Aufsichtspflicht verletzt und wollte daher einen Teil der Summe von der Mutter erstattet bekommen. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht — wie zuvor das Landgericht, das in der ersten Instanz die Klage des Wohngebäudeversicherers abgewiesen hatte.

Laut Mitteilung des Gerichts war der dreihalb Jahre alte Junge mit einem Hörspiel schlafen gelegt worden, dann zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dort benutzte er größere Mengen Papier, so dass der Abfluss verstopfte. Da der Spülknopf sich wie schon öfter zuvor verhakte, lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich zunächst auf dem Boden, schließlich tropfte es aus der Decke der darunterliegenden Wohnung, so dass der genannte Schaden entstand.

Das Gericht erklärte, die Mutter habe das „Maß der gebotenen Aufsicht“ erfüllt. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht ständig beobachtet werden. Es sei ausreichend, wenn sich die Aufsichtsperson in Hörweite aufhalte. Auch der nächtliche Gang zur Toilette müsse nicht beaufsichtigt werden. Dass der Spülknopf sich verhakte, ändert nichts an der Einschätzung. Es habe zwar ein erhöhtes Schadensrisiko gegeben. Zugleich sei die Lage aber nicht so gefährlich gewesen, dass die Eltern den Toilettengang hätten kontrollieren müssen.

Auffällig ist, dass das Gericht an mehreren Stellen zugunsten des Kindes argumentiert. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde, heißt es in der Begründung. Und noch deutlicher: „Eine solche Absicherung würde dem Entwicklungszustand des dreieinhalb Jahre alten Kindes nicht mehr gerecht werden.“