Kindergeld auch für verheiratete Sprösslinge
Hannover (dpa) - Wenn sich Kinder noch in der Ausbildung befinden, besteht Anspruch auf Kindergeld. Auch nach einer Heirat des Sprösslings kann dieser Anspruch im Einzelfall bestehen bleiben, wie ein Gerichtsurteil zeigt.
Eltern können auch für verheirateten Nachwuchs Kindergeld beziehen. Der Anspruch für ein volljähriges Kind erlischt jedenfalls nicht automatisch nach dessen Eheschließung, entschied das niedersächsische Finanzgericht (Az 6 K 187/13).
In dem am Mittwoch (18.09.) veröffentlichten Urteil gaben die Richter der Klage eines Vaters statt. Er hatte sich gegen die Streichung des Kindergeldes für seine 20-jährige Tochter nach deren Heirat gewandt. Die junge Frau absolviert eine Ausbildung zur Friseurin. Die zuständige Familienkasse hatte argumentiert, weil der Ehemann ein Bruttoeinkommen von rund 30 000 Euro beziehe, könne es kein Kindergeld mehr geben.
Das Finanzgericht sieht dies anders. Unabhängig von der Heirat bestehe Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet werde, heißt es im Urteil. Der Kindergeldanspruch scheitere auch nicht an der Höhe der Unterhaltsleistungen, die die Tochter von ihrem Ehemann beanspruchen könnte. Denn die Einkünfte des Ehemannes und die Höhe der Ausbildungsvergütung von rund 5700 Euro pro Jahr seien nicht maßgeblich, weil Kindergeld unabhängig davon zu gewähren sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Gericht Revision beim Bundesfinanzgericht zugelassen.