Kraftfahrer muss nach fiktivem Einkommen Unterhalt zahlen
Hamm (dpa) - Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm muss ein ehemaliger Berufskraftfahrer hinnehmen, dass bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld ein fiktives Einkommen zugrunde liegt.
Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt zahlen muss, aber seinen bisherigen Job nicht mehr hat, kann nach einem fiktiven Gehalt beurteilt werden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm muss ein ehemaliger Berufskraftfahrer hinnehmen, dass bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld ein fiktives Einkommen als Grundlage genommen wird (Az: II-2 UF 53/12).
Die geschiedenen Eltern hatten sich um die Unterhaltspflicht für den 14 Jahre alten Sohn und die 13 Jahre alte Tochter gestritten. Bis zur Trennung arbeitete der Mann als Berufskraftfahrer, 2011 wanderte er nach Südamerika aus und verweigerte dann die Zahlung mit dem Hinweis auf sein niedriges Einkommen. Der Mann konnte dem Gericht aber nicht nachweisen, dass er sich um einen Job bemüht hatte, der seinen Fähigkeiten entspricht. Auch hatte er nicht nachgewiesen, dass er wegen Krankheit nicht mehr als Kraftfahrer arbeiten konnte.
Das Gericht verpflichtete den Vater daher, seinen Kindern ab März 2011 anteiligen Mindestunterhalt von jeweils 100 Euro monatlich zu zahlen. Zur Begründung sagte das Gericht, er hätte sich rund vier Monate nach der Trennung im Oktober 2010 eine Arbeit suchen müssen, die den Mindestunterhalt seiner Kinder gesichert hätte. Für die Monate davor räumten die Richter dem ungelernten Mann Zeit für eine berufliche Neuorientierung ein. Hier sei der tatsächliche Verdienst entscheidend gewesen. Das gelte aber nicht für die Folgezeit und somit sei hier ein fiktives Gehalt eines Kraftfahrers heranzuziehen.