224 Euro im Monat Pflege-WG: 3 Fakten zum Wohngruppenzuschlag

Berlin · Sie planen, in eine Pflege-WG ziehen? Unter Umständen haben Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung: den Wohngruppenzuschlag. Wie hoch er derzeit ist, wer ihn bekommt und wo man ihn beantragt.

Um Anspruch auf den sogenannten Wohngruppenzuschlag zu haben, müssen in einer Pflege-WG mindestens drei Pflegebedürftige leben.

Foto: Uwe Anspach/dpa/dpa-tmn

In die WG statt ins Heim: Pflegebedürftige, die sich für das Leben in einer Wohngemeinschaft entscheiden, haben unter bestimmten Voraussetzungen auf den sogenannten Wohngruppenzuschlag.

Pflege-WGs gelten nämlich als sogenannte ambulant betreute Wohngruppen. Und die werden von der Pflegeversicherung besonders gefördert, wie das Bundesgesundheitsministerium online schreibt. Schließlich zahlt diese Wohnform darauf ein, dass Pflegebedürftige möglichst lange selbstständig wohnen können.

Hier kommt der Wohngruppenzuschlag ins Spiel. Dreimal Wissenswertes dazu:

Fakt 1: Es sind 224 Euro im Monat

Seit 2025 beträgt der Wohngruppenzuschlag 224 Euro im Monat. Ob die Person, die ihn beantragt, Pflegegrad 1 oder 5 hat, macht für die Höhe keinen Unterschied. Es muss aber ein Pflegegrad vorliegen.

Das Geld ist zweckgebunden: Es dient der Bezahlung der sogenannten Präsenzkraft, die von den Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflege-WG beauftragt wird, wie es von der Verbraucherzentrale heißt. Diese Person ist nicht für die Pflege zuständig, sondern unterstützt die WG bei der Führung des Haushalts und bei organisatorischen Aufgaben.

Fakt 2: Die Pflege-WG muss Voraussetzungen erfüllen

Die Pflege-WG muss bestimmte Merkmale aufweisen - ein Überblick:

  • Der oder die Pflegebedürftige muss mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung leben. Mindestens zwei davon müssen ebenfalls pflegebedürftig sein, schreibt das Bundesgesundheitsministerium.
  • Den Wohngruppenzuschlag gibt es außerdem, siehe oben, nur, wenn die Wohngemeinschaft eine sogenannte Präsenzkraft beauftragt.
  • Es darf sich nicht um eine stationäre Versorgung, also nicht um ein Pflegeheim handeln.

Fakt 3: Wo man den Antrag stellt

Wer den Wohngruppenzuschlag beantragen möchte, kann das bei der zuständigen Pflegekasse tun. Am besten nimmt man vorab Kontakt auf, um zu klären, was genau es dafür braucht. Gut zu wissen: Im Antrag muss man unter anderem Angaben zu den Aufgaben der Präsenzkraft machen und weitere Details zur Pflege-WG nennen.

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(dpa)