Rückführung des Kindes innerhalb Frist beantragen
Stuttgart (dpa/tmn) - Auch binationale Ehen scheitern. Wird ein Kind nach der Trennung der Eltern ins ausländische Geburtsland mitgenommen, kann der andere Elternteil eine Rückführung beantragen. Dafür gibt es jedoch Fristen.
Eine Rückführung des Kindes muss binnen eines Jahres geschehen. Andernfalls kommt sie nur in Betracht, wenn sich das Kind in der neuen Umgebung noch nicht eingelebt hat, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 17 UF 35/12), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt. Relevant sei diese Regelung vor allem für binationale Ehen.
In dem Fall ging es um das Kind eines Belgiers und einer Deutschen. Das Kind war in Belgien geboren worden und lebte zunächst dort. Nach der Trennung zog die Mutter mit dem Kind nach Deutschland. Der Vater wollte, dass das Kind zu ihm nach Belgien zurückkehrt. Er hatte beim dortigen Jugendgericht das Sorgerecht beantragt und schließlich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommen. In der darauffolgenden Zeit lebte die Tochter abwechselnd bei Mutter und Vater.
Unterdessen wollte die Mutter, dass das Kind in einen deutschen Kindergarten gehe. Damit war der Vater jedoch nicht einverstanden und beantragte vor dem Stuttgarter Gericht die Rückführung seiner Tochter nach Belgien. Das Gericht lehnte den Antrag des Vaters jedoch ab. Der Antrag auf Rückführung sei nicht binnen Jahresfrist eingegangen. Nach Ablauf der Frist sei eine Rückkehr des Kindes nur möglich, wenn es sich in seiner neuen Umgebung nicht eingelebt habe. Dies sei aber nicht der Fall, so die Richter. Das Kind habe ausreichend Kontakte zu Großeltern, seiner Cousine und Freunden. Da es in Deutschland sozial integriert sei, komme eine Rückführung nach Belgien nicht in Betracht.