Samenspende vor Gericht - Wichtige Urteile
Köln (dpa) - Wenn Paare keine Kinder zeugen können, behelfen sie sich manchmal mit einer fremden Samenspende. Gerichte müssen sich immer wieder mit dem Thema befassen. Einige Urteile:
- Kinder anonymer Samenspender haben das Recht, den Namen ihres leiblichen Vaters zu erfahren, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in Nordrhein-Westfalen Anfang 2013 (Az.: I-14 U 7/12). Es verpflichtete eine Reproduktionsklinik, einer per anonymer Samenspende gezeugten Frau den Namen ihres biologischen Vaters zu nennen. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1989 entschieden, jeder habe das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft (Az.: 1 BvL 17/87).
- Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte im Januar 2015 klar, dass grundsätzlich jedes Kind - egal welchen Alters - Anspruch darauf hat, seine Abstammung zu erfahren (Az.: XII ZR 201/13). Er gab zwei noch minderjährigen Kindern aus der Nähe von Hannover Recht, die eine Reproduktionsklinik verklagt hatten. Diese hatte die Auskunft über den biologischen Vater der beiden Schwestern verweigert.
- Willigt ein Partner in eine Samenspende ein, muss er Unterhalt zahlen - egal ob er mit der Frau verheiratet ist oder nicht. Das entschied der BGH im September 2015 in einem Grundsatzurteil (Az.: Az.: XII ZR 99/14). Der zeugungsunfähige Mann hatte der Samenspende schriftlich zugestimmt, um den Kinderwunsch seiner damaligen Partnerin zu erfüllen. Er hatte zunächst Unterhalt gezahlt, drei Monate später aber nichts mehr von Mutter und Kind wissen wollen.
- Einen komplizierten Fall verhandelte der BGH 2013, bei dem es um die Rechte eines biologischen Vaters an seinem per künstlicher Befruchtung gezeugten Kind ging. Der Schwule hatte einer lesbischen Frau Sperma zur Befruchtung zur Verfügung gestellt. Das Kind sollte bei seiner Mutter leben und von der Lebenspartnerin adoptiert werden. Nach der Geburt wurde der Junge dann von einem anderen Mann rechtlich anerkannt. Der BGH gestand dem biologischen Vater das Recht zu, die Vaterschaft für das Kind zu erstreiten (Az.: XII ZR 49/11).