Scheidungskind: Fahrgeld nur für Hauptwohnung
Koblenz/Mainz (dpa) - Ein Scheidungskind mit wechselndem Wohnsitz kann Schulfahrkosten nur für die Hauptwohnung erstattet bekommen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz laut Mitteilung vom Freitag (22.
Juli).
Ein Scheidungskind bekommt nur für Hauptwohnung Fahrgeld. Entscheidend ist dem Gericht zufolge, welche Wohnung der Eltern als Hauptwohnung gilt und in welcher Entfernung sie zur nächsten Schule liegt. Der junge Kläger besucht ein Gymnasium in Mainz. Nach der Scheidung seiner Eltern wohnt er im wöchentlichen Wechsel bei der Mutter und beim Vater. Seinen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten zur Schule lehnte die Stadt Mainz ab. Denn sein Schulweg von der gemeldeten Hauptwohnung, in der die Mutter lebe, sei weniger als vier Kilometer lang. Dass die väterliche Wohnung viel weiter weg liege, sei unerheblich.
Nach der Klage des Gymnasiasten verpflichtete zunächst das Verwaltungsgericht die Stadt, die Fahrkosten zur Hälfte zu übernehmen. Begründung: Der Kläger wohne jeweils gleich lang bei Mutter und Vater. Dieses Urteil änderte das OVG und wies die Klage ab. Laut Landesschulgesetz sei auch in diesen Fällen eines doppelten Wohnsitzes nur eine Wohnung zu berücksichtigen. Dabei könne es sich nur um die Hauptwohnung handeln. Damit werde unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden.
Das OVG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten binnen eines Monats Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.