Verfassungsgericht weist Klage von leiblichem Vater ab

Karlsruhe (dpa) - Die Familie geht vor. Leibliche Väter können ihre Vaterschaft daher nicht einklagen, wenn das Kind in einer anderen Familie lebt. Ein Umgangsrecht ist aber möglich, wie das Verfassungsgericht urteilte.

Leibliche Väter haben auch künftig nicht in jedem Fall Anspruch auf Anerkennung ihrer Vaterschaft. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und die Klage eines Mannes aus dem sächsischen Zwickau abgewiesen. Wenn das Kind eine „sozial-familiäre Beziehung“ zu seinem rechtlichen Vater habe, sei eine entsprechende Klage ausgeschlossen, entschieden die Richter in dem am Freitag (20. Dezember) veröffentlichten Beschluss.

Unter Umständen habe der biologische Vater jedoch ein Recht auf Umgang mit dem Kind, hieß es weiter. Der Kläger ist überzeugt, der leibliche Vater eines Mädchens zu sein, das in die Ehe seiner Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren worden war. Der mutmaßlich leibliche Vater hatte eine Beziehung mit der Mutter, bis das Kind vier Monate alt war. Dennoch ist der Ehemann vor dem Gesetz der Vater. Der Kläger focht die Vaterschaft des Ehemannes an und scheiterte in den unteren Instanzen.

Auch die Verfassungsrichter verweigerten dem biologischen Vater ein Anfechtungsrecht. Das sei mit der Verfassung vereinbar, um die bestehende „rechtlich-soziale“ Familie zu schützen. Sollte der Kläger jedoch in den Monaten nach der Geburt des Kindes eine „sozial-familiäre„ Beziehung zu dem Mädchen aufgebaut haben, stehe ihm ein Recht auf Umgang zu. Die Richter bestätigten damit ihre bisherige Rechtsprechung und beriefen sich auch auf ein Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes von 2012.