Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 AL 13/13).
Der Fall: Ein Arbeitnehmer wurde während der vorläufigen Insolvenzverwaltung, einen Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, verlangte er von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld für den Monat vor der Eröffnung. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte nicht. Sie begründete das damit, dass der Mann während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt worden war. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld bestehe nur dann, wenn die Einstellung notwendig gewesen wäre, um eine unmittelbare Betriebsschließung zu verhindern.
Das Urteil: Das überzeugte das Gericht nicht. Es verurteilte die Bundesagentur für Arbeit, den ausstehenden Lohn zu zahlen. Der Gesetzgeber habe klar formuliert, dass alle Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld für den Zeitraum von drei Monaten vor Beginn des Insolvenzverfahrens hätten — unabhängig davon, ob sie erst während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt worden seien. Der Gesetzgeber habe alle Arbeitnehmer schützen wollen, nicht nur die, die in Schlüsselpositionen eingesetzt werden.