Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis
Schleswig/Berlin (dpa/tmn) - Wer bei einem Erblass einen Pflichtteil erhält, kann ein notariell angefertigtes Nachlassverzeichnis verlangen. Der Notar trägt Gewähr über die richtige Ermittlung des Nachlasses.
Ein pflichtteilsberechtigter Erbe hat grundsätzlich Anspruch auf ein vom Notar erstelltes Nachlassverzeichnis. Das gilt selbst dann, wenn bereits ein Nachlassverzeichnis vorliegt, das der Notar zwar nicht selbst erstellt, aber beurkundet hat. So entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az.: 3U 36/10).
In dem Fall forderte der Sohn, der Anspruch auf sein Pflichtteil hatte, nach dem Tod seines Vaters von dem Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis. Der Erbe lehnte das ab und wies darauf hin, dass er bereits ein notariell protokolliertes Nachlassverzeichnis vorgelegt und dessen Richtigkeit an Eides statt versichert habe. Nach Ansicht des Gerichts reichte das jedoch nicht.
Der Sohn habe Anrecht auf ein notariell erstelltes Nachlassverzeichnis. Dieses biete eine größere Gewähr für vollständige und richtige Angaben, denn der Notar ermittele Bestand und Wert eines Nachlasses aus neutraler und sachkundiger Perspektive. Darüber hinaus trage er hier die Verantwortung für die Angaben, nicht der Erbe. Nach Angaben der Erbrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein hat der pflichtteilsberechtigte Erbe bei der Aufnahme des notariellen Verzeichnisses nur ein Anwesenheitsrecht. Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf er auch Fragen stellen. Nutzt er dieses und lässt seine Fragen protokollieren, muss der Notar später beim Erstellen seines Verzeichnisses diesen Hinweisen nachgehen. So kann der Pflichtteilsberechtigte in einer solchen Situation die Auskunftspflicht des Erben für sich nutzen.