Schmerzen beim Treppensteigen - Jobcenter muss Umzug zahlen
Gießen (dpa/tmn) - Ist eine Wohnung aus gesundheitlichen Gründen für einen Hartz-IV-Empfänger nur noch mit starken Beeinträchtigungen zu bewohnen, muss das Jobcenter einen Umzug mittragen.
Wer beim Treppensteigen unter erheblichen Schmerzen leidet, kann als Bezieher von Hartz-IV-Leistungen höhere Unterkunftskosten verlangen. Das entschied das Sozialgericht Gießen (Az.: S 25 AS 832/12 ER), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Die Anforderungen daran, wann ein Umzug erforderlich sei, dürften gerade bei gesundheitlichen Gründen nicht überzogen werden.
Der Fall: Eine 59-jährige Frau bewohnte zusammen mit ihrem Sohn eine Mietwohnung in der vierten Etage. Ein Aufzug war nicht vorhanden. Das Jobcenter zahlte die Hälfte der Miete. Die andere Hälfte übernahm ihr Sohn. Im Sommer 2012 beantragte sie beim Jobcenter die Zustimmung zu einem Umzug in eine deutlich teurere Wohnung. Grund für den Umzug: Beim Treppensteigen habe sie erhebliche Schmerzen. Das Jobcenter stimmte dem Umzug jedoch nicht zu.
Das Urteil: Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter, die Kosten für die teurere Wohnung anteilig zu übernehmen. Der behandelnde Orthopäde hatte bei der Frau einen Knorpelschaden im rechten Kniegelenk und Störungen im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt. Auch ein Nichthilfebedürftiger würde umziehen, wenn das Treppensteigen dauerhaft mit Schmerzen verbunden wäre, so das Gericht.