Anspruch auf Sozialgeld für Besuche beim Vater
Essen (dpa/tmn) - Wenn Hartz-IV-empfangende Eltern sich trennen, können sie für die Tage im Monat zusätzliche Unterstützung beantragen, an denen das gemeinsame Kind bei ihnen weilt.
Für regelmäßige Besuche beim getrennt von der Familie lebenden Vater kann ein Kind Sozialgeld beanspruchen. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 7 AS 119/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Das Kind sei auch für diese Zeiträume hilfebedürftig, wenn seine Mutter ihm für die Besuche weder Geld noch Essen mitgebe und sein Vater Hartz-IV-Leistungen nur für sich selber beziehe.
Der Fall: Die Eltern des Jungen leben getrennt. Der Sohn bezieht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter ebenso Hartz-IV-Leistungen wie sein Vater. Bei ihm soll sich der Junge auf Anordnung des Familiengerichts für festgelegte Zeiträume aufhalten. Der Vater hatte deshalb beim zuständigen Jobcenter Essen beantragt, für jeden Tag, den sein Sohn bei ihm verbringt, 1/30 des Sozialgeld-Regelsatzes zu zahlen. Der Antrag blieb ebenso erfolglos wie die anschließende Klage beim Sozialgericht Duisburg.
Das Urteil: Die Revision des Vaters hatte Erfolg. Es genüge, dass Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit bei einem Elternteil wohnen, damit eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft entstehe, befanden die Richter. Dem Jungen stehe daher Sozialgeld in Höhe von 1/30 des Monatsbetrags für solche Tage zu, an denen er sich überwiegend beim Vater aufhalte. Er sei für diese Zeiträume hilfebedürftig.