Arbeitgeberdarlehen richtig versteuern

Berlin (dpa/tmn) - Geben Arbeitgeber zinslose Darlehen an ihre Mitarbeiter, kann das steuerliche Auswirkungen haben, auch bei sehr günstigen Zinsen. Zwar fällt darauf keine Lohnsteuer an. Der Zinsvorteil des Arbeitnehmers ist aber zu versteuern, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler.

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Entspricht das Darlehen dem, was auch zwischen fremden Dritten vereinbart worden wäre und wurde es zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt, ergibt sich kein steuerpflichtiger Zinsvorteil. Bei kleineren Arbeitgeberdarlehen gilt außerdem eine Freigrenze: Darlehen sind bis zu einem Betrag von 2600 Euro unabhängig von der Höhe des vereinbarten Zinssatzes steuerfrei. Übersteigt das Darlehen diese Freigrenze, muss der Zinsvorteil versteuert werden. Daneben besteht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer einen Vorschuss zu gewähren.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei jeder Zahlung von Arbeitslohn Lohnsteuer einzubehalten ist. Auch bei einem Vorschuss muss der Arbeitgeber gegebenenfalls Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Möchte er seinen Mitarbeitern in Liquiditätsengpässen helfen, sollte er die steuerlichen Folgen überdenken und prüfen, was die für beide Seiten vorteilhafteste Ausgestaltung ist.