Arzt muss nicht auf Todesrisiko hinweisen
Frankfurt/Main (dpa) - Ein Arzt muss einen Patient vor einer Operation nicht unbedingt auf das Risiko des Sterbens hinweisen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil.
Denn nach Meinung des Gerichts sei allgemein bekannt, dass jede größere, unter Narkose vorgenommene Operation mit Gefahren verbunden sei, die im unglücklichen Fall zu schweren Gesundheitsschäden bis hin zum Tod führen könnten (Aktenzeichen: 8 U 88/10).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage der Tochter einer nach einer Hüftoperation gestorbenen Patientin ab. Bei der Operation wurde die linke Beckenschlagader verletzt, so dass die Frau noch auf dem Operationstisch starb. Die Klägerin hielt dem behandelnden Arzt vor, ihre Mutter nicht auf dieses Risiko hingewiesen und außerdem fehlerhaft operiert zu haben.
Das OLG ließ beide Argumente nicht gelten. Der Arzt habe nachgewiesen, dass er die Mutter der Klägerin über die Gefahr von Nerven- und Gefäßverletzungen sowie von Blutungen, Thrombose und Embolie aufgeklärt habe. Damit habe er auf die für orthopädische Eingriffe typischen Risiken hingewiesen und damit seine Aufklärungspflicht erfüllt. Außerdem lägen auch keine Anhaltspunkte für Behandlungsfehler vor.